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Antrag auf eine Pflegestufe stellen – das müssen Sie wissen

Zuständig ist der Versicherungsträger.
Damit Ihnen oder Ihrem Angehörigen eine Pflegestufe und somit Pflegegeld bewilligt werden kann, ist ein Antrag beim Versicherungsträger zu stellen. Für Bezieher*innen einer Rente oder Pension ist die Stelle zuständig, welche die Rente oder Pension auszahlt.

Wo müssen Sie den Antrag auf eine Pflegestufe einreichen?

Die Zuständigkeiten im Überblick:

  • Pensionsversicherungsanstalt (PVA) bei ASVG-Pension
  • Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) bei GSVG-Pension (Gewerbetreibende) oder BSVG-Pension (Bauern)
  • Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) bei Bundespension, Beamtenpension eines Landes oder einer Gemeinde und Pensionen bei Eisenbahnen und Bergbau
  • Pensionsversicherungsanstalt bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger. Ausgenommen von dieser Regelung ist der Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Zahlung der Vollrente zuständig ist
  • Pensionsversicherungsanstalt bei Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresentschädigung und nach dem Impfschadengesetz

Berufstätige Personen, Angehörige sowie Bezieher*innen einer Mindestsicherung oder eines Rehabilitationsgelds müssen ihren Antrag auf Pflegestufe bei der Pensionsversicherungsanstalt einreichen.

An diese Stellen müssen Sie sich auch wenden, wenn es um die Gewährung und Erhöhung des Pflegegelds bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustands geht.

Wie oft wird das Pflegegeld ausgezahlt?

Sie erhalten das Pflegegeld, das nicht versteuert wird, jeden Monat. Der Anspruch besteht bereits ab dem Tag der Antragstellung.

Wie läuft das Pflegegeldverfahren ab?

Nachdem Sie den Antrag beim zuständigen Versicherungsträger eingereicht haben, erfolgt eine Begutachtung zur Feststellung des Pflegebedarfs durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine diplomierte Pflegekraft in Ihrer häuslichen Umgebung. Wir empfehlen Ihnen, einen Angehörigen beziehungsweise die Hauptpflegeperson, die gut über Ihren Pflegebedarf informiert ist, an dem Termin teilnehmen zu lassen. Basierend auf dem Gutachten wird die zuständige Stelle über die Erteilung einer Pflegestufe entscheiden und Ihnen einen Bescheid schicken. Sollten Sie nicht einverstanden sein, können Sie gegen diesen Bescheid vor dem Arbeits- und Sozialgericht klagen.

Haben Sie weitere Fragen? Dann nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf!

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