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Besonderheiten der Pflegestufe 4 – wir informieren Sie ausführlich

Diese Leistungen stehen Ihnen und Ihren Angehörigen zu.

Wie in jeder Pflegestufe, erhalten Sie auch mit Pflegestufe 4 eine Vielzahl an Förderungen von Ihrem zuständigen Versicherungsträger. Was müssen Sie beachten, welche Gelder erhalten Sie – auf dieser Seite erfahren Sie es. Und falls noch etwas unklar sein sollte, berät unser Pflegeheim Sie gerne ausführlich.

Definition

Der Versicherungsträger bewilligt die Pflegestufe 4, wenn der Pflegebedarf mehr als 160 Stunden im Monat beträgt. Es wird ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 712,70 € gezahlt.

Diese Leistungen umfasst der Pflegestufe 4

Ein monatliches Pflegegeld ist in der Pflegestufe 4 ebenso vorgesehen, wie Zuschüsse zur Ersatzpflege und Wohnraumadaptierung. Unter Umständen wird zusätzlich eine Erschwerniszulage gewährt.

Pflegegeld

Mit dem Pflegegeld, das auf Antrag bei dem zuständigen Versicherungsträger gewährt wird, werden die monatlichen Kosten für die häusliche Pflege teilweise abgedeckt, sodass die pflegebedürftige Person weiterhin ein selbstbestimmtes Leben im eigenen Zuhause führen kann. Die Kosten für die Pflege müssen nachgewiesen werden. Über den Verwendungszweck des Pflegegelds entscheidet der Pflegebedürftige.

Neben dem Pflegegeld, dessen Höhe sich nach der jeweiligen Pflegestufe richtet, wird unter Umständen ein pauschales Pflegegeld gezahlt. Dies ist der Fall, sollte eine pflegebedürftige Person hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind oder ab dem 14. Lebensjahr aufgrund von Multipler Sklerose, infantiler Cerebralparese, genetischer Muskeldystrophie, Querschnittslähmung oder beidseitiger Beinamputation auf einen Rollstuhl angewiesen sein. Das pauschale Pflegegeld wird nicht nach dem zeitlichen Pflegeaufwand berechnet.

Ist ein Spital- oder Kuraufenthalt nötig, ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, unter der Voraussetzung, dass Land, Gemeinde oder Sozialhilfeträger den Großteil der Kosten übernehmen. Auf Antrag kann das Pflegegeld unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin gezahlt werden.

Zuschuss für Pflege­hilfsmittel und Wohnraum­adaptierung

Benötigen Pflegebedürftige finanzielle Mittel für einmalige barrierefreie Umbaumaßnahmen, können sie einen Antrag für eine Förderung beim Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung stellen. Bezuschusst werden ausschließlich Projekte, die der medizinischen, sozialen oder beruflichen Rehabilitation dienen. Dies sind beispielsweise die barrierefreie Wohnraumadaptierung für Rollstuhlfahrer oder Kommunikationshilfen. Maximal 6.000 € werden abhängig vom Familieneinkommen bewilligt.

Erschwerniszulage

Für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und Menschen ab dem 15. vollendeten Lebensjahr, die unter einer schweren psychischen oder physischen Behinderung leiden, wird neben dem Pflegegeld auch eine Erschwerniszulage bewilligt.

Ersatzpflege

Die Hauptpflegeperson, in der Regel ein Angehöriger, kann jederzeit kurzfristig ausfallen. In diesen Fall stellt eine Ersatzpflege die Versorgung des Pflegebedürftigen sicher. Die Ersatzpflege wird vom Versicherungsträger in Pflegestufe 4 mit 1.200 € gefördert.

Wichtig: Die Ersatzpflege muss mindestens eine Woche erfolgen. Bei pflegebedürftigen Minderjährigen und dementiell Erkrankten liegt die Grenze für die Förderung der Ersatzpflege bei vier Tagen. In diesen beiden Gruppen beträgt die Förderung 1.700 €. Der Zuschuss wird nur ausgezahlt, wenn die Netto-Einkommensgrenze von monatlich 2.000 € nicht überschritten wird. Für unterhaltsberechtigte Angehörige erhöht sich die Grenze um 400 €, für unterhaltspflichtige Angehörige mit Behinderung um 600 €.

Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim

Falls die pflegebedürftige Person in einer stationären Einrichtung lebt, werden für die Deckung der Kosten 80 % des Pflegegelds verwendet. Die restlichen 20 % stehen dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung.

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