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Pflegestufe 1 – alle wichtigen Informationen auf einen Blick

Es ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden im Monat erforderlich.

Wann erhalten Sie oder ein pflegebedürftiger Angehöriger die Pflegestufe 1? Welche Leistungen umfasst diese? Im Folgenden erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen. Sollten Sie weitere Fragen haben, ist unser Pflegeteam gerne für Sie da und berät Sie ausführlich.

Definition

Die Pflegestufe 1 wird bewilligt, wenn der Pflegeaufwand mehr als 65 Stunden im Monat beträgt. In diesem Fall wird ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 165,40 € gezahlt.

 

Diese Leistungen umfasst der Pflegegrad 1

Wie in allen Pflegestufen sieht auch die Pflegestufe 1 die monatliche Auszahlung eines Pflegegelds zur Finanzierung der Pflegemaßnahmen sowie zahlreiche Extraleistungen wie die Förderung der Ersatzpflege oder der Wohnraumadaptierung vor.

Pflegegeld:

Das monatlich gezahlte Pflegegeld gemäß Pflegestufe dient dazu, die monatlichen Kosten für die Pflege sowie Pflegehilfsmittel zumindest zum Teil abzudecken und so ein selbstbestimmtes Leben zu sichern. Grundsätzlich sind die Kosten für die Pflege nachzuweisen. Über den Verwendungszweck des Pflegegelds, das beim zuständigen Versicherungsträger zu beantragen ist, entscheidet der Pflegebedürftige.

Ein pauschales Pflegegeld, das nicht nach dem zeitlichen Aufwand berechnet wird, ist möglich, wenn eine pflegebedürftige Person hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind oder ab dem 14. Lebensjahr aufgrund von Multipler Sklerose, infantiler Cerebralparese, genetischer Muskeldystrophie, Querschnittslähmung oder beidseitiger Beinamputation auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn der Großteil der Kosten von einem anderen Leistungsträger – dem Land, der Gemeinde oder dem Sozialhilfeträger – übernommen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflegegeld auf Antrag weiterhin gezahlt werden.

Erschwerniszulage

Für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und Menschen ab dem 15. vollendeten Lebensjahr, die unter einer schweren psychischen oder physischen Behinderung leiden, wird zusätzlich zu dem Pflegegeld eine Erschwerniszulage ausgezahlt.

Ersatzpflege

An der Ersatzpflege beteiligt sich der Versicherungsträger in der Pflegestufe 1 mit 1.200 €. Voraussetzung ist, dass die Ersatzpflege mindestens eine Woche erfolgt. Bei pflegebedürftigen Jugendlichen sowie Demenzerkrankten liegt die Grenze für die Förderung der Ersatzpflege bei vier Tagen. Die Förderung beträgt bei diesen beiden Gruppen 1.500 €. Ausgezahlt wird der Zuschuss jedoch nur, wenn die Netto-Einkommensgrenze von monatlich 2.000 € nicht überschritten wird. Für unterhaltsberechtigte Angehörige erhöht sich die Grenze um 400 €, für unterhaltspflichtige Angehörige mit Behinderung um 600 €.

Zuschuss für Pflegehilfsmittel und Wohnraumadaptierung

Pflegebedürftige Personen, die finanzielle Mittel für einmalige barrierefreie Umbaumaßnahmen benötigen, können einen Antrag beim Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung stellen. Bezuschusst werden Projekte, die ausdrücklich der medizinischen, sozialen oder beruflichen Rehabilitation dienen. Beispiele sind die barrierefreie Wohnraumadaptierung für Rollstuhlfahrer oder Kommunikationshilfen. Je nach Familieneinkommen beträgt die einmalige Förderung maximal 6.000 €.

Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim

Lebt die pflegebedürftige Person in einer stationären Einrichtung, werden für die Deckung der Kosten 80 % des Pflegegelds verwendet. Die restlichen 20 % stehen dem Pflegebedürftigen zur freien Verfügung.

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