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Die wichtigsten Informationen zur Pflegestufe 3

Höhe des Pflegegelds und Zuschüsse.

Wenn Ihnen oder einem Angehörigen die Pflegestufe 3 bewilligt wurde, haben Sie Anrecht auf eine Vielzahl an Leistungen des zuständigen Versicherungsträgers. Welche das sind, erfahren Sie im Folgenden. Sollten Sie weitere Fragen haben, berät das Team unseres Pflegeheimes Sie gerne ausführlich.

Definition

Die Pflegestufe 3 wird nach einer vorherigen Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine diplomierte Pflegekraft erteilt, sofern der monatliche Pflegebedarf mehr als 120 Stunden beträgt. In dieser Pflegestufe erhalten Sie ein Pflegegeld in Höhe von 475,20 € im Monat.

Leistungen der Pflegestufe 3

In der Pflegestufe 3 sind ein monatliches Pflegegeld für die Pflege und Zuschüsse zur Ersatzpflege, zu Pflegehilfsmitteln und der barrierefreien Wohnraumadaption vorgesehen.

Pflegegeld

Zunächst ist ein Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger einzureichen. Anschließend begutachtet eine Ärztin/ein Arzt oder eine diplomierte Pflegekraft Sie in Ihrer gewohnten Umgebung und ermittelt den Betreuungsbedarf. Dann entscheidet der Versicherungsträger beziehungsweise das Gericht über die Erteilung der Pflegestufe und schickt Ihnen einen Bescheid. Das monatlich ausgezahlte Pflegegeld dient der Begleichung eines Teils der Pflegekosten, wobei der Pflegebedürftige über die Verwendung des Pflegegelds entscheidet. Die Kosten für die Pflege sind nachzuweisen.

Möglich ist auch das pauschale Pflegegeld, dessen Höhe unabhängig vom zeitlichen Pflegeaufwand berechnet wird. Dieses wird gezahlt, wenn eine pflegebedürftige Person hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind oder ab dem 14. Lebensjahr aufgrund von Multipler Sklerose, infantiler Cerebralparese, genetischer Muskeldystrophie, beidseitiger Beinamputation oder Querschnittslähmung auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

Spital- und Kuraufenthalte sind dem Versicherungsträger unverzüglich mitzuteilen, sollten Land, Gemeinde oder Sozialhilfeträger den Großteil der Kosten übernehmen. In diesem Fall ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag des Aufenthalts. Auf Antrag kann das Pflegegeld unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin gezahlt werden.

Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim

Sollten Sie in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen, werden 80 Prozent des Pflegegelds für die Kosten eingesetzt. Die restlichen 20 Prozent stehen Ihnen zur freien Verfügung.

Erschwerniszulage

Zusätzlich zum Pflegegeld kann eine Erschwerniszulage für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15 Lebensjahr sowie Menschen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr mit einer schweren geistigen oder körperlichen Behinderung ausgezahlt werden.

Ersatzpflege

Ist die Hauptpflegeperson, in der Regel ein Angehöriger, aufgrund eines wichtigen Grunds vorübergehend verhindert, beteiligt sich der Versicherungsträger bei der Pflegestufe 3 mit 1.200 Euro an den Kosten für die Ersatzpflege. Diese muss mindestens eine Woche lang erfolgen, damit der Zuschuss möglich ist. Bei pflegebedürftigen Jugendlichen und Demenzerkrankten beträgt die Grenze vier Tage. In diesen beiden Gruppen beträgt die Förderung 1.500 Euro. Für die Bewilligung darf ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro nicht überschritten werden. Die Grenze erhöht sich bei unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, bei unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Behinderung um 600 Euro.

Förderung von Pflegehilfsmitteln und Wohnraumadaptierung

Falls Sie als pflegebedürftige Person finanzielle Mittel für eine einmalige Wohnraumadaption benötigen, können Sie sich an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung wenden. Es werden ausschließlich Projekte gefördert, die der medizinischen, sozialen oder beruflichen Rehabilitation dienen. Dazu gehören zum Beispiel die barrierefreie Wohnraumadaptierung sowie Kommunikationshilfen. Der Zuschuss beträgt je nach Familieneinkommen bis zu 6.000 Euro.

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