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Pflegestufe 6 – das Wichtigste im Überblick

Diese finanziellen Zuwendungen erhalten Sie.

Aufgrund des deutlich erhöhten Pflegeaufwands steigt die Höhe des Pflegegelds in der Pflegestufe 6 im Vergleich zu den anderen Stufen sprunghaft um viele hundert Euro an. Im Folgenden erfahren Sie, was Ihnen beziehungsweise Ihrem Angehörigen in der Pflegestufe 6 zusteht. Sollten Sie weitere Informationen wünschen, berät unser Pflegeteam Sie gerne ausführlich und individuell.

Definition

Die Pflegestufe 6 wird erteilt, wenn der Pflegebedarf mehr als 180 Stunden im Monat beträgt und die Pflege beziehungsweise Betreuung ständig notwendig ist. Es wird ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 1.351,80 € gezahlt.

Leistungen der Pflegestufe 6

Neben dem monatlichen Pflegegeld erhalten Sie Zuschüsse zur Ersatzpflege und Wohnraumadaptierung. Unter Umständen kann außerdem eine Erschwerniszulage bewilligt werden.

Pflegegeld

Mit dem Pflegegeld sollen die Kosten für die Pflege teilweise abgedeckt werden. Damit soll es dem Pflegebedürftigen ermöglicht werden, weiterhin selbstbestimmt in der gewohnten Umgebung zu leben. Beachten Sie, dass die Pflegekosten nachzuweisen sind. Die pflegebedürftige Person entscheidet, für welche Pflegekosten das Pflegegeld verwendet wird.

Nicht immer wird das Pflegegeld einer Pflegestufe entsprechend gezahlt: Auch ein pauschales Pflegegeld ist möglich. Dieses ist als Leistung für pflegebedürftige Personen gedacht, die hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind oder ab dem 14. Lebensjahr aufgrund von Multipler Sklerose, infantiler Cerebralparese, genetischer Muskeldystrophie, Querschnittslähmung oder beidseitiger Beinamputation auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Diese Art des Pflegegelds wird nicht nach dem zeitlichen Aufwand berechnet.

Bei einem Spital- oder Kuraufenthalt ist zu beachten, dass das Pflegegeld ab dem zweiten Tag ruht, wenn Land, Gemeinde oder Sozialhilfeträger den Großteil der Kosten übernehmen. Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann das Pflegegeld auf Antrag weiterhin überwiesen werden.

Erschwerniszulage

Sofern pflegebedürftige Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und Menschen ab dem 15. vollendeten Lebensjahr von einer schweren psychischen oder physischen Behinderung betroffen sind, wird neben dem Pflegegeld eine Erschwerniszulage gewährt.

Ersatzpflege

Ob Krankheit, Urlaub oder berufliche Verpflichtungen – die Hauptpflegeperson kann jederzeit verhindert sein. In diesem Fall kommt die Ersatzpflege zum Einsatz. Gefördert wie die Ersatzpflege in der Pflegestufe 6 mit 2.000 €.

Wichtig ist, dass die Ersatzpflege mindestens eine Woche dauert. Für pflegebedürftige Minderjährige und dementiell Erkrankte liegt die Grenze für die Förderung der Ersatzpflege bei vier Tagen. Als Zuschuss zur Deckung der Pflegekosten werden in diesem beiden Gruppen 2.300 € beigesteuert. Damit die Förderung erfolgen kann, darf die Netto-Einkommensgrenze von monatlich 2.500 € in der Pflegestufe 6 nicht überschritten werden. Bei unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Grenze um 400 €, bei unterhaltspflichtigen Angehörigen mit Behinderung um 600 €.

Pflegehilfsmittel und Wohnraumadaptierung

Auf Antrag fördert der Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung einmalige Umbaumaßnahmen zur barrierefreien Wohnraumgestaltung abhängig vom Familieneinkommen mit maximal 6.000 €. Es werden ausschließlich Projekte zur medizinischen, sozialen oder beruflichen Rehabilitation bezuschusst. Dies sind zum Beispiel die barrierefreie Wohnraumadaptierung oder Kommunikationshilfen.

Unterkunft in einem Alten- oder Pflegeheim

Wohnt der Pflegebedürftige in einer stationären Einrichtung, werden die Kosten von 80 % des Pflegegelds bestritten. Die restlichen 20 % stehen zur freien Verfügung.

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